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Umsatzsteuer-ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ATU14778908

AGB- Reparaturbedingungen

 

Bedingungen 

für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, 
sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen. 
Erarbeitet von der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik und dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs. 


Ausgabe September 2016 


1. Geltung 
1.1.Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen 
uns (J.Ströck GmbH) und natürlichen und 
juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche 
Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen 
Kunden auch für alle hinkünftigen 
Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere 
bei künftigen Ergänzungs-oder 
Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug 
genommen wurde. 

1.2.Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden 
jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle 
Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer 
Homepage (www.kfz-stroeck.at). Diese wird 
auch den Kunden zugestellt. 

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung 
unserer AGB. 
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder 
Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB 
bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen 
– gegenüber unternehmerischen Kunden 
schriftlichen – Zustimmung. 
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden 
auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach 
Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. 
2. Angebot/Vertragsabschluss 
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. 
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien 
unsererseits oder von diesen AGB abweichende 
Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem 
Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen 
Kunden erst durch unsere schriftliche 
Bestätigung verbindlich. 
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen 
auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen 
oder anderen Medien (Informationsmaterial) 
angeführte Informationen 
über unsere Produkte und Leistungen, die nicht 
uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern 
der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung 
zugrunde legt – uns darzulegen. Dies-
falls können wir zu deren Richtigkeit Stellung 
nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, 
sind derartige Angaben unverbindlich, soweit 
diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen 
Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt 
erklärt wurden. 
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr 
erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher 
werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages 
auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine 
Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag 
umfassten Leistungen, wird von der gegenständlichen 
Rechnung das Entgelt für den 
Kostenvoranschlag in Abzug gebracht. 
3. Preise 
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als 
Pauschalpreis zu verstehen. Preise, Stundensätze 
und Gebühren sind bei uns in den Geschäftsräumlichkeiten 
ausgezeichnet. 
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, 
die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung 
finden, besteht Anspruch auf angemessenes 
Entgelt. 

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der 
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer 
und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs-
und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung 
gehen zu Lasten des unternehmerischen 
Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber 
werden diese Kosten nur verrechnet, 
wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. 
Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung 
verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen. 
4. Beigestellte Ware 
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien 
vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, 
dem Kunden einen Zuschlag von 5% des 
Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials 
zu berechnen. 
4.2. Der Kunde verpflichtet sich, nur Ware beizustellen, 
die mit den Herstellervorgaben übereinstimmen. 
4.3. Solche vom Kunden beigestellte Geräte 
und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand 
von Gewährleistung. 
5. Zahlung 
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, 
ein Drittel bei Leistungsbeginn 
und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. 
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug 
bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen 
Kunden schriftlichen – Vereinbarung. 
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen 
auf Überweisungsbelegen sind für 
uns nicht verbindlich. 
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind 
wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug 
dazu berechtigt, 9,2 % Punkte 
über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber 
Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz 
iHv 4%. 
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens 
bleibt vorbehalten, gegenüber 
Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies 
im Einzelnen ausgehandelt wird. 
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im 
Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse 
in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, 
die Erfüllung unserer Verpflichtungen 
aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den 
Kunden einzustellen. 
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen 
für bereits erbrachte Leistungen aus der 
laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden 
fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern 
als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige 
Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig 
ist und wir unter Androhung dieser Folge den 
Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 
zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. 
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem 
Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche 
gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt 
worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine 
Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche 
im rechtlichen Zusammenhang 
mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, 
sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens. 


5.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen 
und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne 
unsere schriftliche Zustimmung abzutreten. 
5.10. Leistet die Versicherung des Kunden trotz 
Direktverrechnungszusage nicht, so verpflichtet 
sich der Kunde, unsere Leistung bzw. einen 
allfälligen Selbstbehalt zu bezahlen. 
5.11. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen 
gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge 
u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet. 
5.12. Für zur Einbringlichmachung notwendige 
und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet 
sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug 
zur Bezahlung von Mahnspesen pro 
Mahnung in Höhe von € 10 soweit dies im angemessenen 
Verhältnis zur betriebenen Forderung 
steht. 
6. Zurückbehaltung des Kfz 
6.1. Für alle unsere Forderungen aus dem gegenständlichen 
Auftrag, insbesondere auch für 
Ersatz notwendiger und nützlicher Aufwendungen 
sowie vom Kunden verschuldeten Schadens, 
steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an 
dem Reparaturgegenstand gegen den Kunden 
und auch einem von diesem verschieden Eigentümer 
(z.B: Leasinggeber) zu. 
6.2. Forderungen des Kunden auf Ausfolgung 
an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, 
über den Reparaturgegenstand in bestimmter 
Weise zu verfügen, können wir bis zur vollständigen 
Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche 
das Zurückbehaltungsrecht an 
der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede 
(gleichzeitiger Austausch von Kfz und Geld) entgegenhalten. 
7. Bonitätsprüfung 
7.1. Der Kunde / der ausländische Kunde erklärt 
sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine 
Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes 
an die staatlich bevorrechteten 
Gläubigerschutzverbände, Alpenländischer 
Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband 
Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband 
für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen 
(ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) / 
des Landes in dem der Kunde seinen Wohnsitz 
hat, übermittelt werden dürfen. 

8. Mitwirkungspflichten des Kunden 
8.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung 
beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, 
technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen 
zur Ausführung geschaffen hat, die im 
Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden 
erteilten Informationen umschrieben wurden 
oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis 
oder Erfahrung kennen musste. 

8.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der 
Leistungsausführung die nötigen Angaben über 
Hochvoltkomponenten, Hydraulikanlagen, 
Umbaupläne, Genehmigungsdokumente oder 
ähnliches, sonstige Hindernisse baulicher Art, 
mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie 
allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen 
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 
Auftragsbezogene Details zu den notwendigen 
Angaben können bei uns erfragt werden. 
8.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen 
Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen 
durch Behörden auf seine Kosten zu 
veranlassen. 
8.4. Der Kunde trägt die Kosten für den erforderlichen 
Treibstoff bzw. Energie für den Probebetrieb. 
8.5. Der Kunde hat auf Gegenstände hinzuweisen, 
die sich im Fahrzeug befinden, aber nicht 
zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind. 
8.6. Der Kunde hat uns über Garantievereinbarungen 
(zB. Herstellergarantie) mit Dritten zu 
informieren und uns diese auszuhändigen. 
8.7. Auf die Mitwirkungspflicht des Kunden weisen 
wir im Rahmen des Vertragsabschlusses 
hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat 
oder der unternehmerische Kunde aufgrund 
Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen 
verfügen musste. 
8.8. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht 
nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf 
die infolge falscher Kundenangaben nicht voll 
gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung 
nicht mangelhaft (keine Ansprüche auf Gewährleistung 
oder Schadenersatz). 
9. Leistungsausführung 
9.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche 
Änderungs-und Erweiterungswünsche 
des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie 
aus technischen Gründen erforderlich sind, um 
den Vertragszweck zu erreichen. 
9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare, 
sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen 
unserer Leistungsausführung gelten 
als vorweg genehmigt. 
9.3. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen 
Gründen auch immer, zu einer Abänderung 
oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert 
sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen 
Zeitraum. 
9.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss 
eine Leistungsausführung innerhalb eines 
kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung 
dar. Hierdurch können Überstunden 
notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung 
der Materialbeschaffung Mehrkosten 
auflaufen, durch die sich das Entgelt im Verhältnis 
zum notwendigen Mehraufwand angemessen 
erhöht. 
10. Leistungsfristen und Termine 
10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei 
höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer 
und von uns nicht verschuldeter Verzögerung 
unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren 
Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich 
liegen, um jenem Zeitraum, während dessen 
das entsprechende Ereignis andauert. 
10.2. Unternehmerischen Kunden gegenüber 
sind Liefer-und Fertigstellungstermine nur verbindlich, 
wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt 
wurde. 
10.3. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch 
uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt 
vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen 
Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat 
schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels 
eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger 
Androhung des Rücktritts zu erfolgen. 
11. Beschränkung des Leistungsumfanges 
11.1. Im Rahmen von Zerlege-oder Reparaturarbeiten 
können unerhebliche Beschädigungen 
bzw kleine Kratzer entstehen. Beim Abstellen 
des Fahrzeuges bei uns können unabwendbare 
Beschädigungen durch Tiere 
(z.B.Marderbisse) entstehen. Der Kunde verpflichtet 
sich, Schläuche und Kabel vor Fahrtantritt 
zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen 
und auf Flüssigkeitsaustritt besonders zu achten. 
Solche Schäden stellen keinen Mangel dar (keine 
Gewährleistung) und sind von uns nur zu 
verantworten (Schadenersatz), wenn wir diese 
grob fahrlässig verursacht haben. 
11.2. Bei Lackierungen sind Unterschiede in 
den Farbnuancen möglich. 
11.3. Der Kunde erteilt zur Beschränkung des 
Leistungsumfanges seine ausdrückliche Einwilligung. 
12. Probefahrten 
12.1. Der Kunde ermächtigt uns zu Probe-und 
Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen und zu 
Probeläufe mit Aggregaten (z.B: Lichtmaschine, 
Starter, u.a). 
13. Pannendienst / Behelfsmäßige Instandsetzung 
13.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen / 
Pannendienst besteht lediglich eine sehr beschränkte 
und den Umständen entsprechende 
Haltbarkeit. Der Kunde wurde hierauf hingewiesen. 
13.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung 
umgehend eine fachgerechte Instandsetzung 
zu veranlassen. 
13.3. Wir weisen darauf hin, dass beschädigte 
Alufelgen (auch Herstellerempfehlung) ausgetauscht 
werden sollen. Sollte eine leistungspflichtige 
Versicherung den Auftrag zur Reparatur 
erteilen, so obliegt es dem Kunden, uns den 
Erneuerungsauftrag zu erteilen und er verpflichtet 
sich, die Mehrkosten zu tragen. 
14. Altteile 
14.1. ERSETZTE ALTTEILE (NICHT MEHR ZU 
VERWENDEN) -AUSGENOMMEN 
TAUSCHTEILE (WIEDERVERWENDBAR) SIND 
VON UNS BIS ZUR ÜBERGABE DES 
FAHRZEUGES AUFZUBEWAHREN. DER 
KUNDE KANN DEREN HERAUSGABE 
VERLANGEN. DANACH SIND WIR ZUR 
ENTSORGUNG BERECHTIGT UND DER 
KUNDE HAT ALLFÄLLIGE 
ENTSORGUNGSKOSTEN GESONDERT ZU 
TRAGEN. 
15. Tauschaggregate 
15.1. Tauschaggregate sind generalüberholte 
Aggregate (z.B.: Lenkgetriebe, Differential, u.a.). 
Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter 
der Annahme, dass die schadhaften Aggregate 
des Kunden noch aufbereitungsfähig sind. 
Diese schadhaften Aggregate/-teile sind an den 
Aufbereiter zu retournieren. Diese Bedingung 
wird Vertragsinhalt. 
16. Abstellung von Fahrzeugen 
16.1. Wird ein Fahrzeug vom Kunden nicht zum 
vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung 
von der Fertigstellung am selben 
Werktag (Abholungstag) abgeholt, sind wir berechtigt, 
die Abstellgebühr (siehe Preise) zu 
verlangen. 
16.2. Ebenso können wir das abholbereite Fahrzeug 
mangels Abholung am vereinbarten Abholungstermin 
auf Kosten des Kunden einem 
Drittverwahrer übergeben. 
17. Gefahrtragung 
17.1. AUF DEN VERBRAUCHER GEHT DIE 
GEFAHR DER ZERSTÖRUNG / 
BESCHÄDIGUNG DES KFZS / AGGREGATS 
AB DEM ZEITPUNKT DER BEDUNGENEN 
ÜBERGABE ÜBER. 
17.2. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN 
KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD 
WIR DAS KFZ / AGGREGAT ZUR ABHOLUNG 
IM UNTERNEHMEN ODER LAGER 
BEREITHALTEN, DIESE SELBST ANLIEFERN 
ODER AN EINEN TRANSPORTEUR 
ÜBERGEBEN. 
17.3. FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI 
ÜBERSENDUNG VON WARE AN DEN 
VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG (AB 
ÜBERGABE AN DEN VERBRAUCHER). 
18. Annahmeverzug 
18.1. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir 
berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung 
das Fahrzeug bei uns oder bei Dritten zu verwahren 
bzw. die Ware (z.B.: Reifen) bei uns 
einzulagern, wofür uns eine in den Geschäftsräumlichkeiten 
ausgezeichnete Lagergebühr zusteht. 
18.2. Davon unberührt bleibt unser Recht, das 
Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen 
und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag 
zurückzutreten. 
18.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom 
Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz 
in Höhe von ___ % des Auftragswertes 
zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen 
Schadens vom unternehmerischen Kunden 
verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines 
Schadenersatzes durch einen unternehmerischen 
Kunden ist vom Verschulden unabhängig. 
18.4. Die Geltendmachung eines höheren 
Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern 
besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall 
ausgehandelt wird. 
18.5. Sofern unsere Kosten, Aufwand oder der 
entstandene Schaden den Wert der Sache (z.B.: 
Reifen, altes Auto) übersteigt, sind wir nach 
abermaliger Aufforderung nach einem Monat zur 

außergerichtlichen Verwertung / Entsorgung 

berechtigt. 

19. Eigentumsvorbehalt 
19.1. Die von uns gelieferte, montierte oder 
sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen 
Bezahlung unser Eigentum. 
19.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind 
wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, 
die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber 
Verbrauchern als Kunden dürfen wir 
dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine 
rückständige Leistung des Verbrauchers seit 
mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter 
Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung 
einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen 
erfolglos gemahnt haben. 
19.3. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung der 
Insolvenz über sein Vermögen oder der Pfändung 
unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu 
verständigen. 
19.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches 
Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung 
unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort 
der Vorbehaltsware betreten dürfen. 
19.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden 
Rechtsverfolgung angemessene Kosten 
trägt der Kunde. 
19.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes 
liegt nur dann ein Rücktritt vom 
Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 
20. Gewährleistung 
20.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche 
Gewährleistung. Für gebrauchte Sachen 
beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, 
wenn dies im Einzelnen ausverhandelt wurde 
gleichfalls für gebrauchte Kfz, wenn seit dem 
Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr vergangen 
ist. 
20.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen 
beträgt gegenüber unternehmerischen 
Kunden 1 Jahr ab Übergabe, ½ Jahr für 
Tauschaggregate und –teile. 
20.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels 
abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) 
der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens 
wenn der Kunde das Kfz / die Leistung in seine 
Verfügungsmacht übernommen hat oder die 
Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert 
hat. 
20.4. Ist eine Zug-um-Zug-Übergabe vorgesehen, 
und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten 
Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an 
diesem Tag erfolgt. 
20.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten 
Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses 
vom Kunden behauptenden Mangels dar. 
20.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des 
unternehmerischen Kunden zumindest zwei 
Versuche einzuräumen. 
20.7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden 
unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene 
Aufwendungen für die Feststellung 
der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. 
20.8. Der unternehmerische Kunde hat stets zu 
beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt 
bereits vorhanden war. 
20.9. Mängel am Fahrzeug oder an Teilen die 
der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem 
Geschäftsgang nach Ablieferung durch 
Untersuchung festgestellt hat oder feststellen 
hätte müssen, sind uns unverzüglich, spätestens 
______Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. 
Versteckte Mängel müssen ebenfalls in 
dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt 
werden. 
20.10. Eine etwaige Nutzung des mangelhaften 
Fahrzeuges oder der Teile, durch welche ein 
weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung 
erschwert oder verhindert wird, ist 
vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit 
dies nicht unzumutbar ist. 
20.11. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig 
erhoben, gilt die Ware als genehmigt. 
20.12. Ein Wandlungsbegehren können wir 
durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung 
abwenden, sofern es sich um keinen 
wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. 
20.13. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine 
unverzügliche Mangelfeststellung durch uns 
zu ermöglichen. 
20.14. Für Gewährleistungsarbeiten hat der Kunde, 
sofern dies tunlich ist, den Reparatur-
Gegenstand in unseren Betrieb zu überstellen. 
Ist eine Überstellung untunlich, insbesondere 
weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, sind 
wir ermächtigt, die Überstellung auf unsere Kosten 
und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten 
im Rahmen der Gewährleistung bei einem 
anderen Kfz-Betrieb zu veranlassen. 
20.15. Die Kosten für den Rücktransport der 
mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der 
unternehmerische Kunde. 
20.16. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, 
wenn beigestellte Teile des Kunden nicht in 
technisch einwandfreiem und betriebsbereitem 
Zustand sind oder nicht den Herstellervorgaben 
entsprechen, soweit dieser Umstand kausal für 
den Mangel ist. 
21. Haftung 
21.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vor-
vertraglicher Pflichten, insbesondere wegen 
Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden 
nur in Fällen von Vorsatz oder 
grober Fahrlässigkeit. 
21.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist 
die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag 
einer allenfalls durch uns abgeschlossenen 
Haftpflichtversicherung. 
21.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich 
des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung 
übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern 
gilt dies jedoch nur dann, wenn dies 
einzelvertraglich ausgehandelt wurde. 
21.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer 
Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen 
zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen. 
21.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche 
gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter 
und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, 
die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen 
Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen. 
21.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für 
Schäden durch unsachgemäße Behandlung 
oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen 
von Bedienungs-und Herstellervorschriften, 
fehlerhafter Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung 
durch den Kunden oder natürliche Abnutzung, 
sofern dieses Ereignis kausal für den 
Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss 
für Unterlassung notwendiger Wartungen. 


21.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, 
für die wir haften, Versicherungsleistungen 
durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen 
Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, 
Kasko, Transport und andere) 
in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich 
der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung. 
Insoweit beschränkt sich unsere 
Haftung auf die Nachteile, die dem Kunden 
durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung 
entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie). 
22. Datenschutz / -verlust 
22.1. Im Zuge von Reparatur-oder Servicearbeiten 
erfolgt auf Grund des Einsatzes elektronischer 
Diagnosegeräte (Onboard-Diagnose, u.a.) 
die Speicherung sowie der Austausch individueller 
Kundendaten mit dem Hersteller und Dritten. 
22.2. Dabei können individuelle Daten (z.B: Telefonnummer, 
individuelle Fahrzeug-und Reisedaten) 
verloren gehen. 
22.3. Der Kunde nimmt dies ausdrücklich und 
zustimmend zur Kenntnis. 
23. Salvatorische Klausel 
23.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam 
sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen 
Teile nicht berührt. 
23.2. Der unternehmerische Kunde und auch wir 
verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend 
vom Horizont redlicher Vertragsparteien 
– eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen 
Ergebnis der unwirksamen Bedingung 
am nächsten kommt. 
24. Allgemeines 
24.1. Es gilt österreichisches Recht sowie die 
ÖNORMEN V5050, V5051 und V5080 betreffend 
Kraftfahrzeuge. 
24.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 
24.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens 
(___________). 
24.4. Für Streitbeilegung können die alternativen 
Streitbeilegungsstellen für Schlichtung für 
Verbrauchergeschäfte 
(http://www.verbraucherschlichtung.or.at) eingeschalten 
werden. 
24.5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis 
oder künftigen Verträgen zwischen 
uns und dem unternehmerischen Kunden 
ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren 
Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für 
Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im 
Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel 
der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt 
oder Ort der Beschäftigung hat. 
Ende

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