Verantwortlich:
Joh. Ströck GmbH
Christian Ströck
Floridusgasse 56
1210 Wien
Kontakt
Telefon: +43 1 2596179
Telefax: +43 1 2565220
E-Mail: citroen.stroeck@gmx.at
Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
ATU14778908
AGB- Reparaturbedingungen
Bedingungen
für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten,
sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.
Erarbeitet von der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik und dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs.
Ausgabe September 2016
1. Geltung
1.1.Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen
uns (J.Ströck GmbH) und natürlichen und
juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen
Kunden auch für alle hinkünftigen
Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere
bei künftigen Ergänzungs-oder
Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug
genommen wurde.
1.2.Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden
jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle
Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer
Homepage (www.kfz-stroeck.at). Diese wird
auch den Kunden zugestellt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung
unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder
Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB
bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen
– gegenüber unternehmerischen Kunden
schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden
auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach
Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien
unsererseits oder von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem
Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen
Kunden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen
auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen
oder anderen Medien (Informationsmaterial)
angeführte Informationen
über unsere Produkte und Leistungen, die nicht
uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern
der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung
zugrunde legt – uns darzulegen. Dies-
falls können wir zu deren Richtigkeit Stellung
nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit,
sind derartige Angaben unverbindlich, soweit
diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen
Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt
erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr
erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher
werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages
auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine
Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag
umfassten Leistungen, wird von der gegenständlichen
Rechnung das Entgelt für den
Kostenvoranschlag in Abzug gebracht.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als
Pauschalpreis zu verstehen. Preise, Stundensätze
und Gebühren sind bei uns in den Geschäftsräumlichkeiten
ausgezeichnet.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen,
die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung
finden, besteht Anspruch auf angemessenes
Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs-
und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung
gehen zu Lasten des unternehmerischen
Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber
werden diese Kosten nur verrechnet,
wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde.
Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien
vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt,
dem Kunden einen Zuschlag von 5% des
Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials
zu berechnen.
4.2. Der Kunde verpflichtet sich, nur Ware beizustellen,
die mit den Herstellervorgaben übereinstimmen.
4.3. Solche vom Kunden beigestellte Geräte
und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand
von Gewährleistung.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss,
ein Drittel bei Leistungsbeginn
und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug
bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen
auf Überweisungsbelegen sind für
uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind
wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug
dazu berechtigt, 9,2 % Punkte
über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber
Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz
iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten, gegenüber
Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies
im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im
Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse
in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
die Erfüllung unserer Verpflichtungen
aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den
Kunden einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen
für bereits erbrachte Leistungen aus der
laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden
fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern
als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige
Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig
ist und wir unter Androhung dieser Folge den
Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens
zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem
Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche
gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt
worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine
Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche
im rechtlichen Zusammenhang
mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen,
sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen
und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne
unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
5.10. Leistet die Versicherung des Kunden trotz
Direktverrechnungszusage nicht, so verpflichtet
sich der Kunde, unsere Leistung bzw. einen
allfälligen Selbstbehalt zu bezahlen.
5.11. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen
gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge
u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.12. Für zur Einbringlichmachung notwendige
und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet
sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug
zur Bezahlung von Mahnspesen pro
Mahnung in Höhe von € 10 soweit dies im angemessenen
Verhältnis zur betriebenen Forderung
steht.
6. Zurückbehaltung des Kfz
6.1. Für alle unsere Forderungen aus dem gegenständlichen
Auftrag, insbesondere auch für
Ersatz notwendiger und nützlicher Aufwendungen
sowie vom Kunden verschuldeten Schadens,
steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an
dem Reparaturgegenstand gegen den Kunden
und auch einem von diesem verschieden Eigentümer
(z.B: Leasinggeber) zu.
6.2. Forderungen des Kunden auf Ausfolgung
an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen,
über den Reparaturgegenstand in bestimmter
Weise zu verfügen, können wir bis zur vollständigen
Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche
das Zurückbehaltungsrecht an
der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede
(gleichzeitiger Austausch von Kfz und Geld) entgegenhalten.
7. Bonitätsprüfung
7.1. Der Kunde / der ausländische Kunde erklärt
sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine
Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes
an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände, Alpenländischer
Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband
Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband
für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
(ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) /
des Landes in dem der Kunde seinen Wohnsitz
hat, übermittelt werden dürfen.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung
beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen,
technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen
zur Ausführung geschaffen hat, die im
Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden
erteilten Informationen umschrieben wurden
oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis
oder Erfahrung kennen musste.
8.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der
Leistungsausführung die nötigen Angaben über
Hochvoltkomponenten, Hydraulikanlagen,
Umbaupläne, Genehmigungsdokumente oder
ähnliches, sonstige Hindernisse baulicher Art,
mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie
allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Auftragsbezogene Details zu den notwendigen
Angaben können bei uns erfragt werden.
8.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen
durch Behörden auf seine Kosten zu
veranlassen.
8.4. Der Kunde trägt die Kosten für den erforderlichen
Treibstoff bzw. Energie für den Probebetrieb.
8.5. Der Kunde hat auf Gegenstände hinzuweisen,
die sich im Fahrzeug befinden, aber nicht
zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind.
8.6. Der Kunde hat uns über Garantievereinbarungen
(zB. Herstellergarantie) mit Dritten zu
informieren und uns diese auszuhändigen.
8.7. Auf die Mitwirkungspflicht des Kunden weisen
wir im Rahmen des Vertragsabschlusses
hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat
oder der unternehmerische Kunde aufgrund
Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen
verfügen musste.
8.8. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht
nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf
die infolge falscher Kundenangaben nicht voll
gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung
nicht mangelhaft (keine Ansprüche auf Gewährleistung
oder Schadenersatz).
9. Leistungsausführung
9.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Änderungs-und Erweiterungswünsche
des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie
aus technischen Gründen erforderlich sind, um
den Vertragszweck zu erreichen.
9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare,
sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen
unserer Leistungsausführung gelten
als vorweg genehmigt.
9.3. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen
Gründen auch immer, zu einer Abänderung
oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert
sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen
Zeitraum.
9.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss
eine Leistungsausführung innerhalb eines
kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung
dar. Hierdurch können Überstunden
notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung
der Materialbeschaffung Mehrkosten
auflaufen, durch die sich das Entgelt im Verhältnis
zum notwendigen Mehraufwand angemessen
erhöht.
10. Leistungsfristen und Termine
10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei
höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer
und von uns nicht verschuldeter Verzögerung
unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren
Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich
liegen, um jenem Zeitraum, während dessen
das entsprechende Ereignis andauert.
10.2. Unternehmerischen Kunden gegenüber
sind Liefer-und Fertigstellungstermine nur verbindlich,
wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt
wurde.
10.3. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch
uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt
vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat
schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels
eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger
Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
11. Beschränkung des Leistungsumfanges
11.1. Im Rahmen von Zerlege-oder Reparaturarbeiten
können unerhebliche Beschädigungen
bzw kleine Kratzer entstehen. Beim Abstellen
des Fahrzeuges bei uns können unabwendbare
Beschädigungen durch Tiere
(z.B.Marderbisse) entstehen. Der Kunde verpflichtet
sich, Schläuche und Kabel vor Fahrtantritt
zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen
und auf Flüssigkeitsaustritt besonders zu achten.
Solche Schäden stellen keinen Mangel dar (keine
Gewährleistung) und sind von uns nur zu
verantworten (Schadenersatz), wenn wir diese
grob fahrlässig verursacht haben.
11.2. Bei Lackierungen sind Unterschiede in
den Farbnuancen möglich.
11.3. Der Kunde erteilt zur Beschränkung des
Leistungsumfanges seine ausdrückliche Einwilligung.
12. Probefahrten
12.1. Der Kunde ermächtigt uns zu Probe-und
Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen und zu
Probeläufe mit Aggregaten (z.B: Lichtmaschine,
Starter, u.a).
13. Pannendienst / Behelfsmäßige Instandsetzung
13.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen /
Pannendienst besteht lediglich eine sehr beschränkte
und den Umständen entsprechende
Haltbarkeit. Der Kunde wurde hierauf hingewiesen.
13.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung
umgehend eine fachgerechte Instandsetzung
zu veranlassen.
13.3. Wir weisen darauf hin, dass beschädigte
Alufelgen (auch Herstellerempfehlung) ausgetauscht
werden sollen. Sollte eine leistungspflichtige
Versicherung den Auftrag zur Reparatur
erteilen, so obliegt es dem Kunden, uns den
Erneuerungsauftrag zu erteilen und er verpflichtet
sich, die Mehrkosten zu tragen.
14. Altteile
14.1. ERSETZTE ALTTEILE (NICHT MEHR ZU
VERWENDEN) -AUSGENOMMEN
TAUSCHTEILE (WIEDERVERWENDBAR) SIND
VON UNS BIS ZUR ÜBERGABE DES
FAHRZEUGES AUFZUBEWAHREN. DER
KUNDE KANN DEREN HERAUSGABE
VERLANGEN. DANACH SIND WIR ZUR
ENTSORGUNG BERECHTIGT UND DER
KUNDE HAT ALLFÄLLIGE
ENTSORGUNGSKOSTEN GESONDERT ZU
TRAGEN.
15. Tauschaggregate
15.1. Tauschaggregate sind generalüberholte
Aggregate (z.B.: Lenkgetriebe, Differential, u.a.).
Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter
der Annahme, dass die schadhaften Aggregate
des Kunden noch aufbereitungsfähig sind.
Diese schadhaften Aggregate/-teile sind an den
Aufbereiter zu retournieren. Diese Bedingung
wird Vertragsinhalt.
16. Abstellung von Fahrzeugen
16.1. Wird ein Fahrzeug vom Kunden nicht zum
vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung
von der Fertigstellung am selben
Werktag (Abholungstag) abgeholt, sind wir berechtigt,
die Abstellgebühr (siehe Preise) zu
verlangen.
16.2. Ebenso können wir das abholbereite Fahrzeug
mangels Abholung am vereinbarten Abholungstermin
auf Kosten des Kunden einem
Drittverwahrer übergeben.
17. Gefahrtragung
17.1. AUF DEN VERBRAUCHER GEHT DIE
GEFAHR DER ZERSTÖRUNG /
BESCHÄDIGUNG DES KFZS / AGGREGATS
AB DEM ZEITPUNKT DER BEDUNGENEN
ÜBERGABE ÜBER.
17.2. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN
KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD
WIR DAS KFZ / AGGREGAT ZUR ABHOLUNG
IM UNTERNEHMEN ODER LAGER
BEREITHALTEN, DIESE SELBST ANLIEFERN
ODER AN EINEN TRANSPORTEUR
ÜBERGEBEN.
17.3. FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI
ÜBERSENDUNG VON WARE AN DEN
VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG (AB
ÜBERGABE AN DEN VERBRAUCHER).
18. Annahmeverzug
18.1. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir
berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung
das Fahrzeug bei uns oder bei Dritten zu verwahren
bzw. die Ware (z.B.: Reifen) bei uns
einzulagern, wofür uns eine in den Geschäftsräumlichkeiten
ausgezeichnete Lagergebühr zusteht.
18.2. Davon unberührt bleibt unser Recht, das
Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen
und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten.
18.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom
Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz
in Höhe von ___ % des Auftragswertes
zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen
Schadens vom unternehmerischen Kunden
verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines
Schadenersatzes durch einen unternehmerischen
Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
18.4. Die Geltendmachung eines höheren
Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern
besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall
ausgehandelt wird.
18.5. Sofern unsere Kosten, Aufwand oder der
entstandene Schaden den Wert der Sache (z.B.:
Reifen, altes Auto) übersteigt, sind wir nach
abermaliger Aufforderung nach einem Monat zur
außergerichtlichen Verwertung / Entsorgung
berechtigt.
19. Eigentumsvorbehalt
19.1. Die von uns gelieferte, montierte oder
sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung unser Eigentum.
19.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind
wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber
Verbrauchern als Kunden dürfen wir
dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine
rückständige Leistung des Verbrauchers seit
mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter
Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
erfolglos gemahnt haben.
19.3. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung der
Insolvenz über sein Vermögen oder der Pfändung
unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu
verständigen.
19.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches
Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung
unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort
der Vorbehaltsware betreten dürfen.
19.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung angemessene Kosten
trägt der Kunde.
19.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
20. Gewährleistung
20.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche
Gewährleistung. Für gebrauchte Sachen
beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr,
wenn dies im Einzelnen ausverhandelt wurde
gleichfalls für gebrauchte Kfz, wenn seit dem
Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr vergangen
ist.
20.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen
beträgt gegenüber unternehmerischen
Kunden 1 Jahr ab Übergabe, ½ Jahr für
Tauschaggregate und –teile.
20.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels
abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme)
der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens
wenn der Kunde das Kfz / die Leistung in seine
Verfügungsmacht übernommen hat oder die
Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert
hat.
20.4. Ist eine Zug-um-Zug-Übergabe vorgesehen,
und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten
Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an
diesem Tag erfolgt.
20.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten
Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses
vom Kunden behauptenden Mangels dar.
20.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des
unternehmerischen Kunden zumindest zwei
Versuche einzuräumen.
20.7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden
unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene
Aufwendungen für die Feststellung
der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
20.8. Der unternehmerische Kunde hat stets zu
beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt
bereits vorhanden war.
20.9. Mängel am Fahrzeug oder an Teilen die
der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem
Geschäftsgang nach Ablieferung durch
Untersuchung festgestellt hat oder feststellen
hätte müssen, sind uns unverzüglich, spätestens
______Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen.
Versteckte Mängel müssen ebenfalls in
dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt
werden.
20.10. Eine etwaige Nutzung des mangelhaften
Fahrzeuges oder der Teile, durch welche ein
weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung
erschwert oder verhindert wird, ist
vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit
dies nicht unzumutbar ist.
20.11. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig
erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
20.12. Ein Wandlungsbegehren können wir
durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung
abwenden, sofern es sich um keinen
wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
20.13. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine
unverzügliche Mangelfeststellung durch uns
zu ermöglichen.
20.14. Für Gewährleistungsarbeiten hat der Kunde,
sofern dies tunlich ist, den Reparatur-
Gegenstand in unseren Betrieb zu überstellen.
Ist eine Überstellung untunlich, insbesondere
weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, sind
wir ermächtigt, die Überstellung auf unsere Kosten
und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten
im Rahmen der Gewährleistung bei einem
anderen Kfz-Betrieb zu veranlassen.
20.15. Die Kosten für den Rücktransport der
mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der
unternehmerische Kunde.
20.16. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen,
wenn beigestellte Teile des Kunden nicht in
technisch einwandfreiem und betriebsbereitem
Zustand sind oder nicht den Herstellervorgaben
entsprechen, soweit dieser Umstand kausal für
den Mangel ist.
21. Haftung
21.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vor-
vertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden
nur in Fällen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
21.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist
die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag
einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.
21.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich
des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung
übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern
gilt dies jedoch nur dann, wenn dies
einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
21.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer
Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen
zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
21.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche
gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen,
die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen
Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
21.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für
Schäden durch unsachgemäße Behandlung
oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen
von Bedienungs-und Herstellervorschriften,
fehlerhafter Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung
durch den Kunden oder natürliche Abnutzung,
sofern dieses Ereignis kausal für den
Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss
für Unterlassung notwendiger Wartungen.
21.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden,
für die wir haften, Versicherungsleistungen
durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen
Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung,
Kasko, Transport und andere)
in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich
der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung.
Insoweit beschränkt sich unsere
Haftung auf die Nachteile, die dem Kunden
durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung
entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
22. Datenschutz / -verlust
22.1. Im Zuge von Reparatur-oder Servicearbeiten
erfolgt auf Grund des Einsatzes elektronischer
Diagnosegeräte (Onboard-Diagnose, u.a.)
die Speicherung sowie der Austausch individueller
Kundendaten mit dem Hersteller und Dritten.
22.2. Dabei können individuelle Daten (z.B: Telefonnummer,
individuelle Fahrzeug-und Reisedaten)
verloren gehen.
22.3. Der Kunde nimmt dies ausdrücklich und
zustimmend zur Kenntnis.
23. Salvatorische Klausel
23.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam
sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Teile nicht berührt.
23.2. Der unternehmerische Kunde und auch wir
verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend
vom Horizont redlicher Vertragsparteien
– eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis der unwirksamen Bedingung
am nächsten kommt.
24. Allgemeines
24.1. Es gilt österreichisches Recht sowie die
ÖNORMEN V5050, V5051 und V5080 betreffend
Kraftfahrzeuge.
24.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
24.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens
(___________).
24.4. Für Streitbeilegung können die alternativen
Streitbeilegungsstellen für Schlichtung für
Verbrauchergeschäfte
(http://www.verbraucherschlichtung.or.at) eingeschalten
werden.
24.5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
oder künftigen Verträgen zwischen
uns und dem unternehmerischen Kunden
ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren
Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für
Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im
Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel
der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder Ort der Beschäftigung hat.
Ende